Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bauunternehmen Günter Geiseler

Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Bauleistungen

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Dem Auftragnehmer werden folgende Bauleistungen zur Ausführung übertragen:

 

__________________________

 

2. Die Ausführung der übertragenen Bauleistungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in diesem

    Bauvertrag und seinen Bestandteilen getroffenen Vereinbarungen.

 

 

§ 2 Vertragsbestandteile

 

1. Bestandteile dieses Vertrages sind in der nachgenannten Reihen- und Rangfolge:

 

     a) Die Bestimmungen dieses Vertrages

 

     b) Das Angebot des Auftragnehmers nebst Leistungsbeschreibung und -verzeichnis

 

         vom __________ (Anlage 1)

 

     c) Bauplänen im Maßstab 1 : 100

 

     d) (Baugrund-) Gutachten nebst Anlage

 

     e) Die Baugenehmigung (falls schon vorhanden)

 

     f) Die einschlägigen DIN-Vorschriften

 

     g) Das BGB.

 

2. Weitergehende Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart.

 

 

§ 3 Ausführungsunterlagen

 

Die für die Leistung des Auftragnehmers notwendige und über die Genehmigung (§ 2 Nr. 1 f) hinausgehende Ausführungsplanung ist dem Auftragnehmer unentgeltlich und mit einem Freigabevermerk versehen spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.

 

 

§ 4 Vertretung des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber benennt für die Abwicklung des Bauvorhabens Herrn / Frau ....................... als bevollmächtigten Vertreter. Dieser ist berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen und Anordnungen für den Auftraggeber abzugeben soweit diese zur technischen und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind sowie Zusatzleistungen oder Stundenlohnarbeiten zu beauftragen. Der Vertreter ist zur Durchführung der Abnahme berechtigt.

 

 

§ 5 Vergütung

 

1. Als Vergütung für die in § 1 bezeichneten Leistungen wird vereinbart.

 

    Als Vergütung für die in § 1 bezeichneten Leistungen wird vereinbart als Pauschalvertrag.

 

    Die Pauschalsumme von : € netto

 

    zzgl.: € MwSt.

 

    insgesamt: € brutto

 

___________________________________________________________________________

 

    Die vom Pauschalvertrag erfassten Leistungen beschränken sich auf die im Leistungsverzeichnis

    ausgepreisten Positionen, wobei Eventual- oder Alternativpositionen nicht vom Pauschalpreis erfasst werden.

 

2. Soweit Stundenlohnarbeiten beauftragt und ausgeführt werden, wird hierfür eine Vergütung in Höhe von

    ______ Euro/Std. netto

    zuzüglich der jeweils geltenden MwSt., vereinbart.

 

3. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit die Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss

    erbracht wird.

    Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer

    nach Ablauf von 4 Monaten eine Preisanpassung verlangen.

 

 

§ 6 Leistungsänderungen/Zusatzaufträge

 

1. Der Auftraggeber ist berechtigt Änderungen des Bauentwurfes anzuordnen und/oder zu verlangen, dass der

    Auftragnehmer nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich

    werden, ausführt, sofern der Betrieb des Auftragnehmers hierauf eingerichtet ist.

 

2. Die Vergütung für solche geänderten oder zusätzlichen Leistungen bestimmt sich nach dem

    Leistungsverzeichnis (Anlage 1) soweit es Positionen für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen

    enthält. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Vergütung vor Ausführung festzusetzen. Nach Möglichkeit soll

    vor der Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung vom Auftragnehmer ein mit Preisen

    versehenes schriftliches Nachtragsangebot dem Auftraggeber vorgelegt werden. Der Auftragnehmer kann

    die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung bis zur schriftlichen Annahme des

    Nachtragsangebotes über die geänderten oder zusätzlichen Leistungen verweigern.

 

3. Soweit der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen verlangt und diese ausgeführt werden,

    entfallen vereinbarte Zwischenfristen oder Fertigstellungstermine.

 

 

§ 7 Ausführung der Leistung

 

1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer spätestens zu Beginn der Bauausführung zur Verfügung:

 

a) Das Baugrundstück und Zuwege einschließlich der nach Leistungsbeschreibung vorgesehenen

    Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche nebst Anschlüssen für Entnahme von Energie und Wasser sowie zur

    Ableitung von Abwasser. Die dadurch entstehenden Gebühren trägt der Auftraggeber.

 

b) Die für die Ausführung der Vertragsleistung erforderlichen privatrechtlichen Zustimmungen und Erlaubnisse

    für die dauernde oder zeitweise Inanspruchnahme der von der Baumaßnahme betroffenen

    Nachbargrundstücke sowie die öffentlich-rechtliche Genehmigung für Straßenlandsondernutzung.

 

c) Bei in den Baugrund eingreifenden Maßnahmen eine Bescheinigung über die Kampfmittelfreiheit des für das

    Bauvorhaben benötigten Grundstücks.

 

2. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen.

 

3. Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag

    auszuführen.

 

4. Abfallentsorgung

 

a) Es ist die Aufgabe des Auftragnehmers, den bei der Baumaßnahme entstehenden Abfall auf seine Kosten zu

    entsorgen.

 

b) Der auf der Baustelle oder im Erdreich vorgefundene Abfall (Bauwerksreste oder kontaminierter Boden) ist

    auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

 

 

§ 8 Ausführungsfristen - Behinderungen

 

1. Die Arbeiten sind in der ……………. KW zu beginnen.

 

2. Die Arbeiten sind bis zum …………… fertig zu stellen.

 

3. Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und/oder zusätzliche Leistungen

    ausgeführt, sind neue Vertragstermine unter Berücksichtigung der notwendigen organisatorischen

    Änderungen und der Ausführungsdauer solcher Leistungen schriftlich festzulegen.

 

4. Witterungsbedingte Verzögerungen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfrist.

 

5. Verzögert sich der Beginn der Arbeiten oder die Durchführung der Arbeiten durch einen vom Auftraggeber

    zu vertretenden Umstand verlängert sich die Ausführungs-frist.

 

 

§ 9 Abnahme

 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die vertragsgemäß ausgeführten Arbeiten abzunehmen. Wegen

    unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der

    Auftraggeber nach Aufforderung zur Abnahme die Arbeiten nicht innerhalb von 14 Kalendertagen abnimmt,

    obwohl er dazu verpflichtet ist.

 

2. Auf Verlangen des Auftragnehmers oder des Auftraggebers sind Teilabnahmen durchzuführen.

 

 

§ 10 Aufmaß

 

1. Die vom Auftragnehmer ausgeführte Leistung ist aufzumessen bzw. aus den Zeichnungen zu ermitteln,

    soweit die Leistung den Zeichnungen entspricht. Soweit die ausgeführte Leistung nicht aus Zeichnungen zu

    ermitteln ist, soll dass Aufmaß von den Vertragsparteien gemeinsam erstellt und unterzeichnet werden. Dies

    gilt insbesondere für solche Leistungen, die bei der Weiterführung der Arbeiten nur noch schwer feststellbar

    sind.

 

2. Für die Erstellung des Aufmaßes gelten die Abschnitte 4 und 5 der DIN- Normen.

 

3. Der Auftragnehmer hat einen Termin zur Erstellung des Aufmaßes zu benennen. Erscheint der Auftraggeber

    zu diesem Termin nicht und leistet er einer Aufforderung zur Aufmaßerstellung innerhalb einer schriftlich zu

    setzenden angemessenen Nachfrist keine Folge, so hat der Auftraggeber alle Kosten zu tragen, die sich

    dadurch ergeben, dass das vom Auftragnehmer ohne Mitwirkung des Auftraggebers erstellte Aufmaß vom

    Auftraggeber im Nachhinein bestritten wird.

 

 

§ 11 Abrechnung und Zahlung

 

1. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber für seine vertragsgemäß erbrachten Leistungen

    Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in welcher der Auftraggeber durch die erbrachte Leistung einen

    Wertzuwachs erhalten hat.

 

   Abschlagszahlungen werden wie folgt vereinbart:

 

  1. Rate:     30,0% nach Beginn der Erdarbeiten,     €

 

  2. Rate:     28,0% nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,     €

 

  3. Rate:       5,6% für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,     €

 

  4. Rate:       2,1% für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,     €

 

  5. Rate:       2,1% für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,     €

 

  6. Rate:       2,1% für die Rohinstallation der Elektroanlagen,     €

 

  7. Rate:       7,0% für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,     €

 

  8. Rate:       4,2% für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,     €

 

  9. Rate:       2,1% für den Estrich,     €

 

10. Rate:       2,8% für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,     €

 

11. Rate:       8,4% nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübernahme,     €

 

12. Rate:       2,1% für Fassadenarbeiten,     €

 

13. Rate:       3,5% nach vollständiger Fertigstellung,     €

 

2. Die Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Zahlt der

    Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so gelten die §§ 286 bis 288 BGB.

 

    Bereits ohne eine Mahnung kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Forderung in Verzug, wenn nicht

    innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung durch Zahlung erfüllt wird.

 

3. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber eine Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Leistungen

    einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen. Die Sicherheit kann bis zur Höhe des

    voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen

    Zusatzauftrag ergibt, verlangt werden. Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges

    Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten

    Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt der

    Auftragnehmer.

    Macht der Auftragnehmer von diesem Anspruch auf Sicherheitsleistung Gebrauch und hat die Sicherheit

    erhalten, so ist der

    Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

 

 

§ 12 Gewährleistung

 

1. Der Auftragnehmer hat die dem Auftraggeber geschuldete Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme

    sachmängelfrei zu erbringen.

    Sie gilt zum Zeitpunkt der Abnahme dann als sachmängelfrei, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik

    sowie dem Bausoll entspricht und sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Soweit nachfolgend nichts

    Abweichendes vereinbart wird, stehen dem Auftraggeber die Rechte aus dem BGB zu.

 

2. Ist ein zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandener Mangel auf Vorleistungen Dritter, auf vom Auftraggeber

    beschaffte oder auf ausdrückliche Anordnungen hin eingebaute Stoffe, Bauteile oder auf sonstige

    Anordnungen des Auftraggebers zurückzuführen, so haftet der Auftragnehmer für hierauf beruhende

    Mängel nicht.

 

    Der Auftragnehmer haftet für von ihm zu vertretende Mängel bis zum Ablauf der Verjährungsfrist. Diese

    bestimmt sich nach § 634 a BGB. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt die Frist mit der

    Teilabnahme gemäß § 9 Ziff. 2 dieses Vertrages.

 

3. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer jeden von ihm zu vertretenden Mangel, der vor

    Ablauf der Verjährungsfrist angezeigt wird, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat die

    Wahl zwischen Nacherfüllung und Neuherstellung. In Ausfüllung von § 636 BGB steht dem Auftragnehmer

    das Recht zu, die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) im Falle des Fehlschlagens zweimal zu wiederholen.

    Das Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers verjährt seinerseits innerhalb der Regelverjährungsfrist

    von drei Jahren gem. § 195 BGB, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Verjährung beginnt

    mit der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung nicht neu; ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1

    Ziff. 1 BGB ist in einer vorgenommenen Mängelbeseitigung vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher

    Erklärung nicht zu sehen.

 

4. Ist die Nachbesserung nach Ziff. 3 endgültig fehlgeschlagen, so kann der Auftraggeber den Werklohn gem. §

    638 BGB mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht. Gleiches gilt, wenn der Aufwand für eine

    Mangelbeseitigung im Lichte dieses Vertrags und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben

    Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht.

 

5. Für Schäden aus schuldhaft verursachten Mängeln an der baulichen Anlage, zu deren Herstellung,

    Instandhaltung oder Änderung die vertragliche Leistung dient, haftet der Auftragnehmer nur bei grober

    Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei unerheblichen Mängeln entfällt ein Schadensersatzanspruch, der

    Auftraggeber kann nur die Mangelbeseitigung verlangen. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

    Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer auch für fahrlässige Pflichtverletzungen. Der

    Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers haftet in der gleichen Weise wie er.

 

 

§ 13 Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung

 

    Der Auftraggeber schließt für die Durchführung des Bauvorhabens eine Bauleistungsversicherung ab.

 

 

§ 14 Kündigung durch den Auftraggeber

 

1. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären.

 

2. Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit ganz oder teilweise kündigen.

    Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich

    jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart

    oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

 

§ 15 Leistungseinstellung, Kündigung durch den Auftragnehmer

 

1. Kündigungen oder Leistungseinstellungen sind schriftlich zu erklären.

 

    Der Auftragnehmer kann seine Leistung einstellen, wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden

    Leistung, insbesondere einer Abschlagszahlung, in Verzug gerät. Vor der Einstellung der Arbeiten hat der

    Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung zu setzen. Die

    Nachfrist kann mit der Inverzugsetzung verbunden werden.

 

    Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Leistung,

    insbesondere einer Abschlagszahlung, in Verzug gerät. Vor der Kündigung hat der Auftragnehmer dem

    Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung zu setzen. Dabei hat er zu erklären, dass er

    nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Die Nachfrist kann mit der Inverzugsetzung

    verbunden werden.

 

 

§ 16 Einvernehmliche Streitbeilegung

 

    Für den Fall von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Parteien

    ergeben sollten, erklären beide Vertragsparteien bereits jetzt ihr Einverständnis damit, dass jede der Parteien

    zu jedem Zeitpunkt die Gütestelle der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V., Nassauische

    Straße 15, 10717 Berlin, anrufen kann.

 

    Vor einer gerichtlichen Geltendmachung von behaupteten Ansprüchen hat in jedem Falle die

    Auseinandersetzung vor der Gütestelle der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V. stattzufinden.

    Die Gütestellenordnung kann bei der Fachgemeinschaft Bau angefordert oder im Internet unter http://

    www.fg-bau.de heruntergeladen werden. Das Recht zum nachfolgenden Beschreiten des ordentlichen

    Rechtsweges bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 17 Sonstige Vereinbarung

 

___________________________________________________________________________

 

 

§ 18. Urheberrecht

 

    Alle Zeichnungen und Erläuterungsberichte sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen nur mit

    Einverständnis des AN veröffentlicht, vervielfältigt oder gegen Unterschrift zur Ausführung benutzt werden.

 

    Der Auftragnehmer behält sich vor, das Haus werblich zu nutzen.

 

 

§ 19 Sonstige Bestimmungen - Rechtswahl

 

1. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen

    worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und -ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu

    wählen.

 

2. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht.

    Anstelle der unwirksamen Regelung ist unter Anwendung von § 157 BGB eine Regelung zu finden, die den

    beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

 

3. Für die Durchführung dieses Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.